Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.1997 – 20 D 73/96.AKZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 – 8 A 10979/13
- VGH Hessen, 14.03.2018 – 9 C 1897/13.T
- VGH Hessen, 17.04.2013 – 9 C 179/12.TZitiert von 2
- VGH Hessen, 17.04.2013 – 9 C 147/12.TZitiert von 8
- VGH Hessen, 27.05.2014 – 9 C 2269/12.TZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 81/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 80/15Zitiert von 2
- VG Halle, 14.04.2015 – 2 A 8/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/26#abs-1 (1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken,
dürfen auf Flugplätzen nur dann starten und landen, wenn sie die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/26#abs-2 (2) Für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen. Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für in diesen Staaten registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/26#abs-3 (3) In Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Ausnahme von den Beschränkungen nach Absatz 1 für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/26#abs-4 (4) Über die Ausnahmeerlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzuführen ist.